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Anpassung der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Lieferung von MetallenNeue Übergangsfrist bei Umsatzsteuerschuldnerschaft

Mit der Veröffentlichung des sogenannten Kroatien-Anpassungsgesetzes schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf die in der Anlage 4 zum UStG benannten Gegenstände, wenn dieser Unternehmer ist. Diese Änderungen treten zum 1. Oktober 2014 in Kraft.

Neuregelung

Mit Schreiben vom 26. September 2014 des Bundesministerium der Finanzen (BMF) wurde eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 den Unternehmen eingeräumt. Problematisch ist jedoch zu betrachten, dass falls der Leistende den Umsatz nicht richtig versteuert, der Leistungsempfänger das Risiko hierfür trägt.

Rechnungslegung

Bei der Rechnungslegung ist zukünftig zu prüfen ob die gelieferten Stoffe unter die Zolltarifposition entsprechend der Anlage 4 zum UStG fallen. Dies wären zum Beispiel unedle Metalle wie Stangen (Stäbe), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien, ausgenommen andere Waren daraus und Abfälle und Schrott.

Eine nähere Bestimmung ist auch im Schreiben des BMF vom 26. September 2014 im Abschnitt I Nr. 9 vorgenommen. Damit fallen im Regelfall Metalle in Rohform oder als Halberzeugnisse unter die Neuregelung.

Nachzulesen weiterhin unter der KOMBINIERTEN NOMENKLATUR DER EUROPÄISCHEN UNION (2011/C 137/01) auf dieser Internetseite und auf der Internetseite des statistischen Bundesamtes.

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