Inklusion Rollstuhl
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Gesetz zur Förderung seit1. Januar 2024 in Kraft getretenHöhere Förderung von Betrieben, die inklusive Arbeitsverhältnisse schaffen

Alle Unternehmen, die eine berufliche Teilhabe für schwerbehinderte Menschen ermöglichen, werden nun noch umfangreicher gefördert. Das neue Gesetz bekräftigt, dass Förderleistungen übersichtlicher, umfangreicher und leichter abrufbar sein werden. Bund und Land Brandenburg bieten ein breites Spektrum an Fördermöglichkeiten, beispielsweise durch Lohnkostenzuschüsse oder die Ausstattung von Arbeitsplätzen sowie über Prämienzahlungen, wenn neue Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen geschafft werden. 



Was ändert sich für Sie im Jahr 2024?

Zum 1. Januar 2024 wird die Höhe der Ausgleichsgabe im Zuge des Inkrafttretens des Gesetzes zur Förderung des inklusiven Arbeitsmarktes (BGBl. 1 Nr. 146) erhöht. Dies betrifft alle Betriebe mit mindestens 20 Arbeitsplätzen. Einzel- und Kleinunternehmen bleiben von dieser Pflicht weiterhin ausgenommen.

Der Tabelle können Sie die Beträge der Ausgleichsabgabe für 2023 sowie die  Neuerungen für das Kalenderjahr 2024 entnehmen:

Ausgleichsabgabe für die Nichteinstellung Schwerbehinderter mit dem Grad der Behinderung ab 50 in Bezug zur Arbeitsplätze-Anzahl



ArbeitsplätzePflichtquoteAusgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz je Monat
1 bis 19 Arbeitsplätzekeine Ausgleichsabgabe
20 bis 39 Arbeitsplätze1 Pflichtarbeitsplatz

unbesetzt: 140 €

neu ab 2024: ist jahresdurchschnittlich „kein einziger“ schwerbehinderter Mensch beschäftigt worden, so sind zu zahlen: 210€*

40 bis 59 Arbeitsplätzen2 Pflichtarbeitsplätze

1 Arbeitsplatz unbesetzt: 140 €
2 Arbeitsplätze unbesetzt: 245 €

neu ab 2024: ist jahresdurchschnittlich „kein einziger“ schwerbehinderter Mensch beschäftigt worden, so sind zu zahlen: 410 € je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz*

60 und mehr Arbeitsplätze5 % Pflichtarbeitsplätze

3% bis unter 5% Beschäftigungsquote: 140 € je unbesetztem Arbeitsplatz

2% bis unter 3% Beschäftigungsquote: 245 € je unbesetztem Arbeitsplatz

0% bis unter 2% Beschäftigungsquote: 360 € je unbesetztem Arbeitsplatz

neu ab 2024: ist jahresdurchschnittlich „kein einziger“ schwerbehinderter Mensch beschäftigt worden, so sind zu zahlen: 720 € je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz*

  • *)Gilt für Arbeitsplätze, die ab dem 1. Januar 2024 unbesetzt sind. Sie ist erstmals zum 31. März 2025 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für 2024 fällig wird.
  • Arbeitsplätze i. S. d. SGB IX = Stellen, auf denen Beschäftigte 18 Stunden und mehr wöchentlich beschäftigt werden


Rechenbeispiel

Berechnung der Schwerbehindertenquote (gilt für Betriebsgrößen ab 60 Beschäftigten): Anzahl der Arbeitsplätze x 5% = Schwerbehindertenquote

In Ihrem Unternehmen gibt es 80 Arbeitsplätze. Gemäß § 160 SGB IX müssen Sie 4 Stellen mit schwerbehinderten- oder ihnen gleichgestellten Arbeitnehmern besetzen.



Was ist die überhaupt die Schwerbehindertenausgleichsabgabe?

Betriebe, welche jahresdurchschnittlich mehr als 20 Mitarbeitende beschäftigen, sind nach § 160 SGB IX verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt Cottbus zu zahlen, wenn sie nicht 5% ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten- oder ihnen gleichgestellten Menschen beschäftigen. Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Einen Antrag auf Gleichstellung können Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 bei der Agentur für Arbeit stellen: Ist der Antrag erfolgreich, werden sie mit Schwerbehinderten gleichgestellt.

Das Integrationsamt setzt diese Mittel aus der Ausgleichsabgabe dann wiederum und ausschließlich zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben sowie für begleitende Hilfen im Erwerbsleben ein. Beispiele sind hier die Übernahme von Kosten für technische Arbeitshilfen oder die Förderung für Sie als Betrieb, der einen Arbeitsplatz für einen Menschen mit einer Schwerbehinderung schafft, über Zuschüsse für Investitionskosten die Arbeitsplatzausstattung oder Prämienzahlungen über das derzeitige Landesförderprogramm „Perspektive inklusiver Arbeitsmarkt“ (PiA).

 

Stichtag 31. März - Meldung an die Agentur für Arbeit für alle Betriebe mit 20 und mehr Beschäftigten

Wenn Sie in Ihrem Handwerksunternehmen mindestens 20 Mitarbeitende beschäftigen, betrifft Sie folgende gesetzliche Pflicht: Bis zum 31. März jeden Jahres müssen Sie Ihrer Agentur für Arbeit Cottbus für das vorangegangene Kalenderjahr und aufgegliedert nach Monaten, die für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht erforderlichen Daten anzeigen. Diese Anzeige kann elektronisch mit der kostenlosen Software IW-ELAN unter  www.iw-elan.de erfolgen. Alternativ dazu können Sie den postalischen Weg wählen, indem Sie die amtlichen Vordrucke über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit   https://www.iw-elan.de/service/bestellservice/ anfordern und anschließend an die Agentur für Arbeit Cottbus verschicken.

Die Agentur für Arbeit übermittelt Ihre Daten daraufhin an das zuständige Integrationsamt Cottbus. Konnten Sie Ihrer Beschäftigungspflicht nicht oder nicht vollumfänglich nachkommen, sind Sie verpflichtet, Ausgleichsabgabe zu zahlen. Der konkrete Zahlbetrag muss von Arbeitgebern eigenständig ermittelt und einmal jährlich unaufgefordert an das Integrationsamt Cottbus überwiesen werden. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung erfolgt nicht. Die Bankverbindung ist auf der Homepage des LASV Brandenburg hinterlegt:  https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/integration-inklusion/erhebung-und-verwaltung-der-ausgleichsabgabe/

 

Welche Einsparmöglichkeiten gibt es?

Es gibt für Unternehmen Einsparmöglichkeiten zur Verringerung der Ausgleichsabgabe unterschiedlicher Art: Beispielsweise können Sie als Betrieb Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) vergeben und dann 50 % des auf die Arbeitsleistung der WfbM entfallenden Rechnungsbetrages auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. 

Weiterhin gibt es begünstigende Besonderheiten, denn bestimmte Personengruppen können doppelt oder sogar dreifach auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden. Dazu zählt beispielsweise ein schwerbehinderter Mensch in Ausbildung oder jemand, der unmittelbar vorher in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt war. Diese Personen werden Ihnen auf 2 Pflichtarbeitsplätze angerechnet.

Das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) geförderte Informationssystem REHADAT stellt einen Ersparnisrechner zur Verfügung und macht Ihnen Vorschläge, über welchen Weg Sie die Abgabe verringern können. Link:  https://www.rehadat-ausgleichsabgabe.de/beschaeftigen-sparen/ersparnisrechner/online-rechner/

Ansprechpartner

Franziska Ulm

Fachberaterin der Einheitlichen Ansprechstelle für Arbeitgeber

Telefon 03375 2525-66

Mobil 0160 8467515

ulm--at--hwk-cottbus.de